AGB

AGB Haiting GmbH & Co. KG.

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

Für die Geschäftsbeziehungen der Haiting GmbH & Co. KG. (nachfolgend Personalvermittlung“) und dem Auftraggeber (nachfolgend „Auftraggeber“) gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, die Personalvermittlung stimmt ihrer Geltung usdrücklich schriftlich zu. Die vorliegenden AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen der Personalvermittlung und dem
Auftraggeber, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf.

2 Leistungen der Personalvermittlung

Die Personalvermittlung vermittelt hochqualifizierte Fach- und Führungskräfte zur Festeinstellung oder für ein anderes Vertragsverhältnis (nachfolgend „Kandidaten“) an den Auftraggeber. Die Personalvermittlung stellt dem Auftraggeber hierzu Lebensläufe und/oder ähnliche Informationen über geeignete Kandidaten für ausgewählte Positionen zur Verfügung. Bevor dem Auftraggeber die oben genannten Informationen zur Verfügung gestellt werden, trifft die Personalvermittlung eine Vorauswahl und prüft die grundsätzliche Eignung der Kandidaten. Auf Wunsch kann die Personalvermittlung dem Auftraggeber weitere Informationen (z. B. Zeugnisse, Kündigungsfristen und Gehaltsvorstellungen) über den Kandidaten zur Verfügung stellen.

3 Leistungen bzw. Pflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass der Personalvermittlung alle für die Erbringung der übernommenen Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung stehen.
  2. Die dem Auftraggeber von der Personalvermittlung überlassenen Unterlagen und Informationen zu Kandidaten sind ausschließlich für den jeweiligen Auftraggeber bestimmt. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Unterlagen und Informationen über die Kandidaten – weder im Original noch in Kopie
  3. Der Auftraggeber hat der Personalvermittlung unverzüglich (spätestens 14 Kalendertage) nach Vertragsschluss schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass mit dem von der Personalvermittlung vorgeschlagenen Kandidaten ein Vertrag geschlossen worden ist. Weiterhin ist die Personalvermittlung über die Einzelheiten des Vertrags und insbesondere das vereinbarteBruttogehalt i. S. d. § 4 Abs. 2 der AGB schriftlich in Kenntnis zu setzen. Nach Aufforderung ist der
    Personalvermittlung eine Kopie des abgeschlossenen Vertrags durch den Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
  4. Die abschließende Prüfung der Eignung des Kandidaten, insbesondere die Prüfungvon Referenzen, Zeugnissen und anderen Qualifikationen, obliegt dem Auftraggeber.

4 Honorar

  1. Wurde zwischen dem Auftraggeber und der Personalvermittlung keine gesonderte Honorarvereinbarung getroffen und schließt der Auftraggeber mit einem von der Personalvermittlung vorgeschlagenen Kandidaten einen Vertrag zur Festeinstellung oder für ein anderes Vertragsverhältnis ab, beträgt das Honorar 25% des mit dem Kandidaten vereinbarten jährlichen Bruttogehaltes zzgl. 19% Mehrtwertssteuer.
  2. Bei einem Festauftrag zahlt der Auftraggeber das Honorar für die Suchleistung nach Projektabschnitten. Das festgelegte Gesamthonorar wird dann in der Regel in drei gleichen Raten fällig: 1. bei Vertragsabschluss, 2. bei der Präsentation von Kandidaten und 3. bei Arbeitsvertragsabschluss mit einem Kandidaten.
    Wird innerhalb von 12 Monaten
    • nach dem erstmaligen Erhalt von Unterlagen über den Kandidaten durch die Personalvermittlung oder
    • im Falle der Vorstellung eines Kandidaten durch die Personalvermittlung oder
    • nach der sonstigen Herstellung eines Kontakts mit dem Kandidaten durch die Personalvermittlung
    durch den Auftraggeber mit dem Kandidaten ein Vertrag zur Festanstellung bzw. ein anderer Vertrag abgeschlossen, entsteht der Honoraranspruch der Personalvermittlung gegenüber dem Auftraggeber. Der Honoraranspruch entsteht unabhängig davon, ob der Personalvermittlung eine schriftliche Bestätigung zur Zusendung von Unterlagen, Vorstellung oder Herstellung eines Kontakts durch den Auftraggeber vorlag.
  3. Der Honoraranspruch entsteht unabhängig davon, in welcher Position der durch die Personalvermittlung vorgestellte Kandidat beim Auftraggeber eingestellt bzw. eingesetzt wird. Insbesondere entsteht der Honoraranspruch der Personalvermittlung auch in dem Fall, wenn der Kandidat für eine andere Position eingestellt bzw. eingesetzt wird als für die, für die die Personalvermittlung den Kandidaten vorgestellt hat.
  4. Der Honoraranspruch entsteht ebenfalls, wenn der Kandidat innerhalb von 12 Monaten im Konzern des Auftraggebers – beispielsweise bei einer anderen Konzerntochter oder Konzernmutter – eingestellt wird. Unerheblich ist dabei, ob der vorgestellte Kandidat für die ursprünglich vorgesehene Position oder eine andere Position eingestellt wird.

5 Abrechnung, Fälligkeit, Verzug

  1. Die Personalvermittlung rechnet – sofern nicht ein anderes zwischen der Personalvermittlung und dem Auftraggeber vereinbart worden ist – über ihre erbrachten Leistungen ab, sobald zwischen dem Auftraggeber und dem von der Personalvermittlung vorgeschlagenen Kandidaten ein Vertrag zur Festanstellung bzw. ein anderes Vertragsverhältnis abgeschlossen worden ist.
  2. Die Rechnungen sind mit Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Die in den Rechnungen aufgeführten Honorare bzw. Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Auftraggeber kommt spätestens nach Ablauf von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung in Verzug. Während des Verzugs des Auftraggebers ist die Personalvermittlung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.

6 Ersatzbemühungen

Kündigt oder wird ein von der Personalberatung für eine Festeinstellung bzw. für ein anderes Vertragsverhältnis beim Auftraggeber vorgestellter und von diesem eingestellten Kandidaten innerhalb der Probezeit durch den Auftraggeber gekündigt, wird die Personalvermittlung sich bemühen, einen Ersatz zu finden. Die Personalvermittlung verpflichtet sich, die Ersatzbemühungen auch vorzunehmen, wenn der vermittelte Kandidat das Arbeitsverhältnis bzw. das andere Vertragsverhältnis nicht antreten sollte. Hierfür wird dem Auftraggeber jeweils kein erneutes Honorar in Rechnung gestellt werden.

7 Verschwiegenheitspflicht

  1. Die Parteien verpflichten sich gegenseitig zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekanntwerdenden Informationen.
  2. Die von der Personalvermittlung vorgestellten Kandidaten werden vertraglich zur Verschwiegenheit über alle ihnen zur Kenntnis gelangenden vertraulichen Angelegenheiten und Vorgänge des Kunden sowie zur Einhaltung des Datengeheimnisses gemäß DSGVO verpflichtet.

8 Haftung

Die Personalvermittlung schließt jede Haftung für Schäden des Auftraggebers aus. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind sowohl die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn diese Schäden auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung seitens der Personalberatung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen, als auch die Haftung für sonstige Schäden,
wenn diese auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens der Personalvermittlung oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen.

9 Höhere Gewalt

Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs der Personalvermittlung liegende und von der Personalvermittlung nicht zu vertretende Ereignisse, wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen oder Arbeitskämpfe, entbinden die Personalvermittlung für ihre Dauer von der Pflicht zur entsprechenden Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich entsprechend um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Kunde in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Verpflichtung zu Schadenersatz der Parteien besteht in diesem Fall nicht.

10 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Nebenabreden haben nur insofern Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
  2. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll dies die Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen insgesamt oder der übrigen Bestimmungen nicht berühren. Vielmehr soll anstelle der unwirksamen Bestimmung, soweit dies rechtlich zulässig ist, eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Parteien vereinbart haben oder vereinbart haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung bedacht hätten, Gleiches gilt für die Ausfüllung etwaiger Vertragslücken.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, Hamburg. Die Personalvermittlung ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen Gerichtsstand in Deutschland zu verklagen.
  4. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.